Insbesondere stützt sich der Rekurrent in seiner Begründung auf die Entfernung zum Arbeitsort Zürich und die hohe Arbeitsbelastung. Letztere wird nicht bestritten, weshalb sich die beantragte Befragung seiner Mitarbeiter erübrigt. In der Regel befindet sich der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen am Arbeitsort oder an dem Ort, von dem aus er zur Arbeit geht. Der Arbeitsweg nach Zürich beträgt von L 12 km, von A 67 km. Die Distanzverhältnisse sprechen zunächst für einen Wohnsitz in L. Der Rekurrent hat aber einerseits den Arbeitsweg A-Zürich über mehrere Jahre ohne Probleme bewältigt.