noch nicht so weit gereift gewesen, dass eine gemeinsame Wohnung bezogen worden sei. Genauere Angaben und Beweismittel zu einer tatsächlichen Wohnmöglichkeit ausserhalb von A fehlen. Die belegte Adress- und Regionenänderung bei der Krankenkasse (act. 7/1.08-3) ist eine direkte Folge der Verlegung der Schriften. Die Ummeldung des Autos (Beilage zu act. 7/1.08) begründet der Rekurrent ebenfalls damit, das Fahrzeug müsse dort gemeldet sein, wo man angemeldet sei. Ob dies so stimmt, ist vorliegend unbeachtlich. Keinesfalls kann daraus aber das Erbringen des Nachweises einer tatsächlich erfolgten Verlegung des Lebensmittelpunkts gefolgert werden.