Dies genügt aber als Beweis der Wohnsitzverlegung ebensowenig, wie das Verlegen seiner Schriften. Entscheidend sind die tatsächlichen und gelebten Verhältnisse. bb) Der Rekurrent erklärte, an seinen alten Heimatort ins Haus seiner Eltern gezogen zu sein. Er gibt an, dort kostenlos ein Zimmer zu bewohnen (vgl. act. 7/1.08). Seine neue Lebenspartnerin wohne ebenfalls im Kanton Zürich. Die Beziehung sei im Mai 2008 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte