c) Der Rekurrent wohnt seit 1993 in A, seit 1994 in seinem eigenen Einfamilienhaus mit 200 m2 Nutzfläche, welches sich auch am 31. Dezember 2008 und bis zum heutigen Zeitpunkt in seinem Eigentum befindet und als Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Verkaufsbemühungen wurden erst im Rekursverfahren im Jahr 2009 geltend gemacht. Somit gilt für das Jahr 2008 der Lebensmittelpunkt in A als sehr wahrscheinlich und es besteht die natürliche Vermutung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes des Rekurrenten in A.