2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3). Als Beweismittel des Steuerpflichtigen dienen in erster Linie mündliche oder schriftliche Auskünfte des Steuerpflichtigen, welche - soweit möglich - zu belegen sind. Daneben können auch Auskünfte und Bescheinigungen von Drittpersonen oder Amtsberichte beigezogen werden (Arnold, a.a.O., S. 461 mit weiteren Hinweisen).