Aufbewahrungsort der persönlichen Effekten. Weil im Fall eines Wohnsitzwechsels der neue Wohnsitz erst entsteht, wenn der bisherige untergeht, stellt sich hier auch nicht die Frage nach der stärkeren Beziehung zum einen oder anderen Aufenthaltsort. Die Absicht des dauernden Verbleibs ist bei einem Wohnsitzwechsel weder für die Bestimmung des Zeitpunktes der Wohnsitzverlegung noch für die Beweislastverteilung ein taugliches Kriterium (vgl. VerwGE B 2007/136, a.a.O., E. 2.1.1. und 2.2.2.).