Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn die Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich gelebt und durch diesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.186/2004 vom 1. März 2007 E. 2.3 mit Hinweisen). Indizien für diese Verschiebung bilden insbesondere die Ausgestaltung des Aufenthalts (Hauskauf, Wohnungs- bzw. Zimmermiete), die tatsächliche Möglichkeit zur Verwirklichung der Absicht des dauernden Verbleibs (z.B. Stand des Innenausbaus, Wasseranschluss, Heizung, Strom, minimale Möbelausstattung, unterschriebener Mietvertrag) und der