68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, abgekürzt: StHG). Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn die Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich gelebt wird und durch diesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet (vgl. VerwGE B 2008/139 vom 19. Februar 2009 in Sachen K. und S. R.-B., E. 2.1; BGE 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005, E. 2.3).