Es sei richtig, dass er sich per Dezember 2009 in S angemeldet und dort ein älteres Einfamilienhaus käuflich erworben habe und nunmehr bewohne. Dies bestätige, dass er mit dem Wegzug im Jahr 2008 das Kapitel "A" abgeschlossen habe. Für die Neuorientierung und die Suche nach einem geeigneten Haus sei der zwischenzeitliche Stützpunkt in L notwendig und sachgerecht gewesen. An der beruflichen Situation habe sich nichts geändert. Auch von S aus erreiche man mit dem Zug Zürich in einer Stunde, mit dem Auto je nach Verkehr schneller. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte