In einer zusätzlichen Mitteilung vom 27. Januar 2010 wies die Vorinstanz darauf hin, der Rekurrent habe sich per 1. Dezember 2009 von L kommend regulär in der Gemeinde S GL angemeldet und bewohne ein älteres 3-Zimmer-Einfamilienhaus im Dorf. Mit dieser Anmeldung im Glarner Hinterland hätten die bisherigen Begründungen des Rekurrenten für den Wohnsitz in der Nähe des Hauptsitzes seines Arbeitgebers in Zürich keine Bedeutung mehr. Dazu erklärte der Rekurrent mit Schreiben vom 8. Februar 2010, dies sei für den Wohnsitz per 2008 unbeachtlich. Es sei richtig, dass er sich per Dezember 2009 in S angemeldet und dort ein älteres Einfamilienhaus käuflich erworben habe und nunmehr bewohne.