In der dazu eingereichten nochmaligen Stellungnahme vom 9. Oktober 2009 ergänzt der Rekurrent, er habe sowohl seinen Arbeitsort als auch seine aktuellen persönlichen Lebensinteressen im Kanton Zürich. Seine Partnerin wohne ebenfalls im Kanton Zürich. Die Beziehungen zum Kanton St. Gallen beschränkten sich auf seinen Grundbesitz. Die Zweigniederlassung der M AG in A sei errichtet worden, weil in der Ostschweiz Widerstände zur Vergabe eines Auftrags nach Zürich bestünden. Die erzielte Wirkung sei aber aufgrund der erzielten Umsätze nicht besonders gross gewesen.