Das Auto des Rekurrenten müsste richtigerweise im Kanton St. Gallen eingelöst sein. Dass der Rekurrent die Geschäftspost nicht habe umleiten lassen und den Geschäftstelefonanschluss in A beibehalten habe, seien klare Anhaltspunkte für ein regelmässiges Wahrnehmen der Geschäftstätigkeit in A.