Hierzu erklärte die Vorinstanz in ihrer erneuten Vernehmlassung vom 14. August 2009, für die Klärung des steuerlichen Wohnsitzes seien nicht die negativen Erlebnisse des Rekurrenten, sondern der tatsächliche Aufenthalt sowie die wirtschaftliche Anbindung mit der Zweigniederlassung des Arbeitgebers in A massgebend. Für Fahrzeugausweise sei der Standortkanton zuständig. Als Standort gelte der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt werde. Das Auto des Rekurrenten müsste richtigerweise im Kanton St. Gallen eingelöst sein.