Nachdem die Vorinstanz sein vermehrtes Engagement in der Firma nicht bestreite, könne auf eine Zeugeneinvernahme verzichtet werden. Zwischenzeitlich habe er feststellen müssen, dass er sich in A nicht mehr zur Erholung aufhalten könne, weil er sich derart unwohl und in einer emotionalen Stresssituation fühle. Er ziehe deshalb in Betracht, die Liegenschaft zu verkaufen. Eine gemeinsame Wohnung mit der neuen Lebenspartnerin könne nicht Anforderung für die Begründung eines neuen Wohnsitzes sein. Schliesslich werde angemerkt, dass ihm am neuen Standort der M AG in Zürich (seit September 2006) kein Parkplatz mehr zur Verfügung stehe.