In der Liste der Vorinstanz sei kaum von seiner persönlichen Anwesenheit, sondern lediglich von seinem Fahrzeug die Rede. Nach einem Wohnsitzwechsel müsse das Fahrzeug umgeschrieben werden. Die Zweigniederlassung in A erfordere keineswegs eine regelmässige Präsenz oder gar einen Wohnsitz in A. Sie bestehe aus geschäftspolitischen Überlegungen. Die Geschäftsnummer in A sei sehr wenig gebraucht worden. Nachdem die Vorinstanz sein vermehrtes Engagement in der Firma nicht bestreite, könne auf eine Zeugeneinvernahme verzichtet werden.