Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten gab der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 25. August 2009 ergänzend an, die Anknüpfungspunkte zu A seien nach der Scheidung immer geringer, die negativen Erlebnisse in A und das damit verbundene Unwohlsein immer stärker geworden. Deshalb habe er im Mai 2008 den definitiven Wegzug beschlossen. Seither beschränke er seine Besuche in A auf ein notwendiges Minimum, bedingt durch den Besitz des Einfamilienhauses und die Zweigniederlassung seines Arbeitgebers. Am 1. August 2008 sei es nochmals zu einem negativen Vorfall in A gekommen, was seinen Entschluss nachträglich bestätigt habe.