betrachtet. Bezüglich der im Mai 2008 noch nicht gereiften neuen Beziehung sei darauf hinzuweisen, dass die Verhältnisse per 31. Dezember 2008 entscheidend seien. Es werde nicht geltend gemacht, dass der Rekurrent per Ende Jahr eine gemeinsame Wohnung mit der neuen Lebenspartnerin bewohnt habe.