Entscheidend seien aber die effektiven Verhältnisse und ein Wohnsitz bleibe so lange bestehen, bis ein neuer nachweislich begründet worden sei. Schwer verständlich sei, dass der Rekurrent nur die private Post, nicht jedoch die Geschäftszustellungen der Zweigniederlassung in A habe umleiten lassen, sei doch das schnelle Reagieren auf Anfragen in der Geschäftstätigkeit von grosser Wichtigkeit. Die Erklärungen zum unveränderten bzw. erhöhten Strom- und Wasserverbrauch würden als konstruiert © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte