Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 entgegen, die Aufzeichnungen über die Anwesenheit des Autos des Rekurrenten auf dessen Grundstück in A seien durch eine Steueramtsmitarbeiterin erfolgt, welche in der Nachbarschaft des Rekurrenten wohne. Dass der Rekurrent das Auto lediglich in A habe stehen lassen, ohne anwesend zu sein, sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Das Fahrzeug sei umgeschrieben und mit Kontrollschildern des Kantons Zürich versehen worden. Dies mache keinen Sinn, wenn es mehrheitlich in A stehen gelassen werde.