Er habe sich also nicht immer in A aufgehalten, wenn sein Auto dort gesichtet worden sei. Der Rekurrent habe definitiv den Entscheid gefasst, seinen bisherigen Wohnsitz in A aufzulösen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt, der sich ohnehin in der vergangenen Zeit sukzessive in Richtung des Kantons Zürich verschoben habe, nun definitiv mit einem bewussten Entscheid nach L verlegt. In seiner früheren Heimat habe er die Möglichkeit gefunden, den neuen Wohnsitz zu begründen, nachdem die Beziehung zu seiner heutigen Lebenspartnerin im Mai 2008 noch nicht soweit gereift gewesen sei, um gemeinsam eine Wohnung zu beziehen.