Seither verkehre er regelmässig in seiner aus früheren Zeiten vertrauten Heimat, freue sich über den vermehrten Kontakt mit seinen Eltern und Bekannten aus früheren Zeiten. Ab und zu halte er sich immer noch in seinem Haus in A auf, welches nunmehr zum Ferienhaus geworden sei. Bei diesen Aufenthalten habe er auch die Post entgegen genommen. Dies sei wenig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte