Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich ein 48-jähriger Mann mit der Absicht dauernden Verbleibens in ein Zimmer der elterlichen Wohnung einquartiere und sein 11-Zimmerhaus in A nur für Ferienzwecke halte. Schliesslich sei das Fahrzeug des Rekurrenten und dessen Anwesenheit auf dem Grundstück in A auch nach der Abmeldung häufig beobachtet worden.