Dort bestehe zudem der einzige private Festnetzanschluss des Rekurrenten und ein Festnetz- sowie ein Internetanschluss der Zweigniederlassung der M AG. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass der Rekurrent hauptsächlich in A arbeite. Der Auftrag zur Postumleitung sei erst nach der Feststellungsverfügung erfolgt und beziehe sich nur auf die Privatpost und nicht auf diejenige der Zweigniederlassung der M AG. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich ein 48-jähriger Mann mit der Absicht dauernden Verbleibens in ein Zimmer der elterlichen Wohnung einquartiere und sein 11-Zimmerhaus in A nur für Ferienzwecke halte.