4.- Streitig ist, ob der Rekurrent in der Steuerperiode 2008 im Kanton St. Gallen beziehungsweise in der Gemeinde A unbeschränkt steuerpflichtig ist. a) Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Rekurrent habe seit 1993 seinen Wohnsitz in A gehabt. Es werde davon ausgegangen, dass er in den letzten 15 Jahren von A aus seinen geltend gemachten Bekanntenkreis in Zürich gepflegt und das kulturelle Angebot in Zürich genutzt habe. Weder durch die Eheschliessung noch durch © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte