Es sind alle Vorbringen zu berücksichtigen, die einer vollständigen Ermittlung des Sachverhalts dienen. Die Vorinstanz bringt in der zusätzlichen Eingabe insbesondere vor, der Rekurrent habe sich am 1. Dezember 2009 in der Gemeinde S GL angemeldet. Der Rekurrent bestreitet dies in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2010 nicht und fügt an, er habe sich dort ein Einfamilienhaus gekauft. Da im vorliegenden Fall die Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts abzuklären ist, haben diese Tatsachen erheblichen Einfluss auf die Entscheidfindung. Die Eingaben sind deshalb zuzulassen.