2.- Im Folgenden ist die Zulässigkeit der zusätzlichen, unaufgefordert eigereichten Eingabe der Vorinstanz vom 27. Januar 2010 zu prüfen. Abweichend vom Grundsatz des einfachen Schriftenwechsels wird eine zweite Eingabe unter anderem zugelassen, wenn von den Rekursbeteiligten neue Rechts- und Tatsachenbehauptungen vorgetragen werden, die für die Beurteilung der Streitsache von erheblichem Einfluss sind (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage 2003, Rz. 951). Es sind alle Vorbringen zu berücksichtigen, die einer vollständigen Ermittlung des Sachverhalts dienen.