C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid reichte X durch seinen Vertreter am 25. Mai 2009 einen Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission ein. Er beantragte, die Feststellungsverfügung (recte: der Einsprache-Entscheid sowie die diesem zugrunde liegende Feststellungsverfügung) vom 24. April 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent per 31. Dezember 2008 nicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in A steuerpflichtig sei.