B.- Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 an X leitete die für die Gemeinde A zuständige Steuerkommissärin Abklärungen betreffend die Steuerpflicht 2008 ein. Mit Verfügung vom 3. März 2009 stellte das kantonale Steueramt fest, X sei aufgrund persönlicher Zugehörigkeit per 31. Dezember 2008 und damit für das ganze Jahr 2008 in A steuerpflichtig. Eine gegen diese Feststellungsverfügung erhobene Einsprache wies das Steueramt mit Entscheid vom 24. April 2009 ab.