{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-97_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4611&type=1563347022&cHash=e82364547c3d092d16565970471c2b54", "Checksum": "2c04218ab8cdd7897dcfd54e1c59136c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Der Rekurrent hat aber\neinerseits den Arbeitsweg A-Zürich über mehrere Jahre ohne Probleme bewältigt.\nAndererseits befindet sich eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung\nseines Arbeitgebers in seinem Haus in A mit eigenem Festnetzanschluss und\nFaxnummer. Die vom Rekurrenten zum Geschäftstelefonanschluss eingereichten\nGesprächsübersichten für die Zeit vom 28. Juli 2008 bis 25. Februar 2009 (act. 11/4)\nzeigen zwar nur wenige vom Geschäftsanschluss ausgehenden Telefonate. Wieviele\nTelefonanrufe auf der Geschäftsnummer entgegengenommen wurden, ist daraus aber\nnicht ersichtlich. Auffällig ist diesbezüglich auch, dass die auf den\nGesprächsübersichten im oberen Teil der jeweiligen Auszüge aufgeführten\nVerbindungen vom privaten Festnetzanschluss des Rekurrenten in A (vgl. act. 7/1.03)\nabsichtlich verdeckt wurden. Daraus muss geschlossen werden, dass der Rekurrent\nnicht aufzeigen wollte, wieviele Anrufe an welchen Daten und zu welcher Zeit von\nseinem privaten Festnetzanschluss aus getätigt wurden, damit davon nicht auf\nAufenthalte in A geschlossen werden kann. Für häufige Aufenthalte in A im Jahr 2008\ngibt es jedoch andere Indizien. Der Rekurrent hat erst am 14. März 2009 (nach Erlass\nder Feststellungsverfügung) seine Privatpost umleiten lassen. Im\nPostumleitungsauftrag wurde die Post für die Zweigniederlassung der M AG explizit\nausgeschlossen (vgl. act. 7/1.14). Um eine verantwortungsbewusste Geschäftsführung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngewährleisten zu können, war deshalb der regelmässige Aufenthalt eines Mitarbeiters\nder M AG in A sicher erforderlich. Da sich die Zweigniederlassung im Haus des\nRekurrenten befindet, ist anzunehmen, dass dieser selbst sich zumindest um die Post\nin A kümmerte. Das mehrfach vor dem Haus stehende Auto des Rekurrenten (vgl. act.\n10.01) sowie der unveränderte Strom- und Wasserverbrauch (vgl. act. 7/1.08- 1a, 1b,\n2a und 2b) unterstreichen diese Annahme, auch wenn der Rekurrent selbst nur einige\nMale persönlich gesehen wurde.\n\nWeiter macht der Rekurrent geltend, er habe einen Plan für die Region L erstellen\nmüssen, was seine Anwesenheit vor Ort erfordert habe. Dabei handelt es sich um einen\nAuftrag des Bundesamts für Landestopografie vom Dezember 2006 an die M AG,\nwobei festgehalten wird, die Arbeiten seien im Wesentlichen durch den Rekurrenten zu\nführen. Die Erstellung des Plans gehört somit zur normalen Arbeit des Rekurrenten als\nAngestellter der M AG und seine dafür notwendigen Aufenthalte in der Region L stellen\nArbeitszeit dar. Bezüglich Verlegung des Wohnsitzes kann daraus deshalb nichts\ngeschlossen werden.\n\ncc) Die Anmeldung per 1. Dezember 2009 in S zeigt immerhin, dass der Rekurrent sich\nnur vorübergehend in seinem Elternhaus aufhielt. Er selbst bezeichnet seinen\nAufenthalt in L als \"zwischenzeitlichen Stützpunkt\" um sich neu zu orientieren und ein\ngeeignetes Haus zu suchen (vgl. act. 24, Ziff. 3). Er war also nach seiner Abmeldung in\nA bis zur Anmeldung in S gemäss eigenen Angaben auf der Suche nach einem neuen\nWohnsitz. Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt an einem anderen Ort ohne die Absicht,\ndauernd dort zu verbleiben, genügt nicht zur Begründung eines neuen Wohnsitzes.\nZudem relativiert die bereits nach wenigen Monaten erfolgte erneute Ummeldung in\nden Kanton Glarus die geltend gemachten Bezugspunkte im Raum Zürich. Vielmehr\nbefindet sich S wieder näher bei der Region Linthgebiet-Walensee. Dort wohnen im\nÜbrigen auch seine Exfrau und deren Kind, für welches der Rekurrent wohl zumindest\nwährend der Dauer der Ehe die Rolle als Vater übernommen hat.\n\ndd) Dem Rekurrenten gelingt somit der Nachweis für einen vor dem 31. Dezember\n2008 erfolgten Wohnsitzwechsel nicht, da er keine bis zu diesem Datum erfolgte\nVerlegung des Hauptsteuerdomizils an einen neuen Ort belegen kann. Deshalb muss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfür das Jahr 2008 von einem Fortbestehen des bisherigen Wohnsitzes in A\nausgegangen werden.\n\nd) Insgesamt steht damit fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten\nam 31. Dezember 2008 und damit für das ganze Jahr 2008 in A befunden hat. Der\nRekurs ist daher abzuweisen.\n\n5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von den\nRekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist\nangemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung des\nKostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}