{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-97_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4611&type=1563347022&cHash=e82364547c3d092d16565970471c2b54", "Checksum": "2c04218ab8cdd7897dcfd54e1c59136c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Die Voraussetzungen der Besteuerung, wie der steuerrechtliche\nWohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, sind somit von\nder Veranlagungsbehörde nachzuweisen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser\ndurch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 380). Dieser Hauptbeweis gilt\ndabei in der Regel als erbracht, wenn der von der Steuerbehörde angenommene\nWohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich erscheint. Diesfalls bleibt es Sache des\nPflichtigen, den Gegenbeweis für den steuerlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons\nzu erbringen (StE 1992 B 11.1 Nr. 11; M. Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz\nnatürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ASA 68, S. 463 f.). Eine Steuerpflicht gilt dann\nals sehr wahrscheinlich, wenn sich das Hauptsteuerdomizil bereits seit längerer Zeit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunangefochten in diesem Kanton befand. Im Zweifel, d.h. wenn der Nachweis der\nWohnsitzverlegung nicht erbracht ist, ist das bisherige Domizil als fortbestehend zu\nbetrachten. Der Wille zur Wohnsitzverlegung genügt jedenfalls nicht zur Begründung\ndes neuen steuerrechtlichen Wohnsitzes; dieser muss vielmehr in die Tat umgesetzt\nsein, d.h. der Pflichtige muss für die betreffende Zeit den Mittelpunkt seiner\nLebenstätigkeit schon an den neuen Ort verlegt haben (vgl. Locher, a.a.O., §3, I A, 2b\nNr. 4; Urteil des Bundesgerichts 2P.203/2006 vom 1. März 2007 E. 2.3 mit Hinweisen;\n2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3). Als Beweismittel des Steuerpflichtigen\ndienen in erster Linie mündliche oder schriftliche Auskünfte des Steuerpflichtigen,\nwelche - soweit möglich - zu belegen sind. Daneben können auch Auskünfte und\nBescheinigungen von Drittpersonen oder Amtsberichte beigezogen werden (Arnold,\na.a.O., S. 461 mit weiteren Hinweisen).\n\nc) Der Rekurrent wohnt seit 1993 in A, seit 1994 in seinem eigenen Einfamilienhaus mit\n200 m2 Nutzfläche, welches sich auch am 31. Dezember 2008 und bis zum heutigen\nZeitpunkt in seinem Eigentum befindet und als Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht.\nVerkaufsbemühungen wurden erst im Rekursverfahren im Jahr 2009 geltend gemacht.\nSomit gilt für das Jahr 2008 der Lebensmittelpunkt in A als sehr wahrscheinlich und es\nbesteht die natürliche Vermutung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes des Rekurrenten\nin A.\n\naa) Fest steht, dass der Rekurrent die Absicht äusserte, seinen Lebensmittelpunkt von\nA weg und nach L zu verschieben. Zu prüfen bleibt deshalb, ob diese Absicht Ende des\nJahres 2008 verwirklicht wurde, indem der Rekurrenten sich zu diesem Zeitpunkt\ntatsächlich überwiegend in L aufgehalten und dort seinen Alltag verbracht hat. Dabei\nhat der Rekurrent die geltend gemachte Wohnsitzverlegung nachzuweisen. Dass er\nden Wegzug aufgrund negativer Vorfälle beschlossen und mit A emotional gebrochen\nhat, ist aufgrund der geschilderten Ereignisse wohl nachvollziehbar. Dies genügt aber\nals Beweis der Wohnsitzverlegung ebensowenig, wie das Verlegen seiner Schriften.\nEntscheidend sind die tatsächlichen und gelebten Verhältnisse.\n\nbb) Der Rekurrent erklärte, an seinen alten Heimatort ins Haus seiner Eltern gezogen zu\nsein. Er gibt an, dort kostenlos ein Zimmer zu bewohnen (vgl. act. 7/1.08). Seine neue\nLebenspartnerin wohne ebenfalls im Kanton Zürich. Die Beziehung sei im Mai 2008\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnoch nicht so weit gereift gewesen, dass eine gemeinsame Wohnung bezogen worden\nsei. Genauere Angaben und Beweismittel zu einer tatsächlichen Wohnmöglichkeit\nausserhalb von A fehlen. Die belegte Adress- und Regionenänderung bei der\nKrankenkasse (act. 7/1.08-3) ist eine direkte Folge der Verlegung der Schriften. Die\nUmmeldung des Autos (Beilage zu act. 7/1.08) begründet der Rekurrent ebenfalls\ndamit, das Fahrzeug müsse dort gemeldet sein, wo man angemeldet sei. Ob dies so\nstimmt, ist vorliegend unbeachtlich. Keinesfalls kann daraus aber das Erbringen des\nNachweises einer tatsächlich erfolgten Verlegung des Lebensmittelpunkts gefolgert\nwerden.\n\n"}