{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-97_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4611&type=1563347022&cHash=e82364547c3d092d16565970471c2b54", "Checksum": "2c04218ab8cdd7897dcfd54e1c59136c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Es sei richtig, dass er\nsich per Dezember 2009 in S angemeldet und dort ein älteres Einfamilienhaus käuflich\nerworben habe und nunmehr bewohne. Dies bestätige, dass er mit dem Wegzug im\nJahr 2008 das Kapitel \"A\" abgeschlossen habe. Für die Neuorientierung und die Suche\nnach einem geeigneten Haus sei der zwischenzeitliche Stützpunkt in L notwendig und\nsachgerecht gewesen. An der beruflichen Situation habe sich nichts geändert. Auch\nvon S aus erreiche man mit dem Zug Zürich in einer Stunde, mit dem Auto je nach\nVerkehr schneller.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Nach Art. 13 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton St. Gallen aufgrund\npersönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren\nsteuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine Person hat\nsteuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden\nVerbleibens aufhält. Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb\nder Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit für die\nlaufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser\nPeriode seinen Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14,\nabgekürzt: StHG). Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz ist dann\nvollzogen, wenn die Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich\ngelebt wird und durch diesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes\nstattfindet (vgl. VerwGE B 2008/139 vom 19. Februar 2009 in Sachen K. und S. R.-B.,\nE. 2.1; BGE 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005, E. 2.3).\n\naa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot\n(Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR\n101) steht die Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens\nunselbständig erwerbender Personen dem Kanton zu, in welchem sich deren\nSteuerdomizil befindet. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu\nverstehen, d.h. der Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden\nVerbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, SR 210) bzw. wo der\nMittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (ASA 63 S. 839 E. 2a; BGE 125 I 54 E. 2). Keine\nentscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu: Das\nHinterlegen der Schriften und Ausüben der politischen Rechte bilden - zusammen mit\ndem übrigen Verhalten der betreffenden Person - blosse Indizien für den\nsteuerrechtlichen Wohnsitz (vgl. BGE 123 I 289 E. 2a). Für die Bestimmung des\nSteuerdomizils ist auf die wirklichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse abzustellen\n(Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Doppelbesteuerung, Band 2, §3, I A, 1\nNr. 3). Die Wohnsitzfolge ist mithin an die Erfüllung zweier Erfordernisse geknüpft: eines\nobjektiven, äusseren: des Aufenthalts, und eines subjektiven, inneren: der Absicht\ndauernden Verbleibens (Locher, a.a.O., §3, IA, 1 Nr. 16). Für die Absicht des dauernden\nVerbleibens kommt es nicht auf die bloss subjektiv erklärte Absicht an. Relevant ist\nvielmehr, wie sich dieser innere Wille äusserlich sichtbar in der tatsächlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLebensgestaltung verwirklicht. Abzustellen ist deshalb auf den faktischen\nLebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen (vgl. VerwGE B 2007/136 vom 22. Januar 2008\nin Sachen F. und R. D., E. 2.1.1.).\n\nDer Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn\ndie Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich gelebt und durch\ndiesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 2P.186/2004 vom 1. März 2007 E. 2.3 mit Hinweisen). Indizien für\ndiese Verschiebung bilden insbesondere die Ausgestaltung des Aufenthalts (Hauskauf,\nWohnungs- bzw. Zimmermiete), die tatsächliche Möglichkeit zur Verwirklichung der\nAbsicht des dauernden Verbleibs (z.B. Stand des Innenausbaus, Wasseranschluss,\nHeizung, Strom, minimale Möbelausstattung, unterschriebener Mietvertrag) und der\nAufbewahrungsort der persönlichen Effekten. Weil im Fall eines Wohnsitzwechsels der\nneue Wohnsitz erst entsteht, wenn der bisherige untergeht, stellt sich hier auch nicht\ndie Frage nach der stärkeren Beziehung zum einen oder anderen Aufenthaltsort. Die\nAbsicht des dauernden Verbleibs ist bei einem Wohnsitzwechsel weder für die\nBestimmung des Zeitpunktes der Wohnsitzverlegung noch für die Beweislastverteilung\nein taugliches Kriterium (vgl. VerwGE B 2007/136, a.a.O., E. 2.1.1. und 2.2.2.).\n\n"}