{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-97_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4611&type=1563347022&cHash=e82364547c3d092d16565970471c2b54", "Checksum": "2c04218ab8cdd7897dcfd54e1c59136c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Dies mache keinen Sinn, wenn es mehrheitlich in A stehen gelassen\nwerde. Die vom Rekurrenten angegebenen Zeugen zur Bestätigung seiner vermehrten\nAnwesenheit an seinem Arbeitsort in Zürich seien aufgrund früherer unwahrer\nBescheinigungen nicht glaubwürdig. Unerfreuliche Vorkommnisse in einer Gemeinde\nkönnten die persönliche Zufriedenheit und das Wohlgefühl beeinflussen. Der Wunsch\nnach einem Wohnsitzwechsel sei unter diesen Umständen nachvollziehbar.\nEntscheidend seien aber die effektiven Verhältnisse und ein Wohnsitz bleibe so lange\nbestehen, bis ein neuer nachweislich begründet worden sei. Schwer verständlich sei,\ndass der Rekurrent nur die private Post, nicht jedoch die Geschäftszustellungen der\nZweigniederlassung in A habe umleiten lassen, sei doch das schnelle Reagieren auf\nAnfragen in der Geschäftstätigkeit von grosser Wichtigkeit. Die Erklärungen zum\nunveränderten bzw. erhöhten Strom- und Wasserverbrauch würden als konstruiert\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetrachtet. Bezüglich der im Mai 2008 noch nicht gereiften neuen Beziehung sei darauf\nhinzuweisen, dass die Verhältnisse per 31. Dezember 2008 entscheidend seien. Es\nwerde nicht geltend gemacht, dass der Rekurrent per Ende Jahr eine gemeinsame\nWohnung mit der neuen Lebenspartnerin bewohnt habe.\n\nNach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten gab der Rekurrent in seiner Stellungnahme\nvom 25. August 2009 ergänzend an, die Anknüpfungspunkte zu A seien nach der\nScheidung immer geringer, die negativen Erlebnisse in A und das damit verbundene\nUnwohlsein immer stärker geworden. Deshalb habe er im Mai 2008 den definitiven\nWegzug beschlossen. Seither beschränke er seine Besuche in A auf ein notwendiges\nMinimum, bedingt durch den Besitz des Einfamilienhauses und die Zweigniederlassung\nseines Arbeitgebers. Am 1. August 2008 sei es nochmals zu einem negativen Vorfall in\nA gekommen, was seinen Entschluss nachträglich bestätigt habe. In seiner früheren\nHeimat habe er nicht nur seine Eltern und verschiedene Freunde und Bekannte aus\nfrüheren Zeiten, sondern auch eine fachliche Aufgabe. Er habe von Swisstopo den\nAuftrag gehabt, für das Gebiet L die Plangrundlagen für den geologischen Atlas der\nSchweiz zu erarbeiten. Diese Arbeit erfordere die Erarbeitung und Beschaffung der\nentsprechenden Informationen an Ort und Stelle. In der Liste der Vorinstanz sei kaum\nvon seiner persönlichen Anwesenheit, sondern lediglich von seinem Fahrzeug die\nRede. Nach einem Wohnsitzwechsel müsse das Fahrzeug umgeschrieben werden. Die\nZweigniederlassung in A erfordere keineswegs eine regelmässige Präsenz oder gar\neinen Wohnsitz in A. Sie bestehe aus geschäftspolitischen Überlegungen. Die\nGeschäftsnummer in A sei sehr wenig gebraucht worden. Nachdem die Vorinstanz sein\nvermehrtes Engagement in der Firma nicht bestreite, könne auf eine\nZeugeneinvernahme verzichtet werden. Zwischenzeitlich habe er feststellen müssen,\ndass er sich in A nicht mehr zur Erholung aufhalten könne, weil er sich derart unwohl\nund in einer emotionalen Stresssituation fühle. Er ziehe deshalb in Betracht, die\nLiegenschaft zu verkaufen. Eine gemeinsame Wohnung mit der neuen Lebenspartnerin\nkönne nicht Anforderung für die Begründung eines neuen Wohnsitzes sein. Schliesslich\nwerde angemerkt, dass ihm am neuen Standort der M AG in Zürich (seit September\n2006) kein Parkplatz mehr zur Verfügung stehe. Deshalb benutze er für den Weg zur\nArbeit so häufig wie möglich die öffentlichen Verkehrsmittel und sei auf das in A\nabgestellte Fahrzeug nicht dauernd angewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHierzu erklärte die Vorinstanz in ihrer erneuten Vernehmlassung vom 14. August 2009,\nfür die Klärung des steuerlichen Wohnsitzes seien nicht die negativen Erlebnisse des\nRekurrenten, sondern der tatsächliche Aufenthalt sowie die wirtschaftliche Anbindung\nmit der Zweigniederlassung des Arbeitgebers in A massgebend. Für Fahrzeugausweise\nsei der Standortkanton zuständig. Als Standort gelte der Ort, wo das Fahrzeug nach\nGebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt werde. Das Auto des Rekurrenten\nmüsste richtigerweise im Kanton St. Gallen eingelöst sein. Dass der Rekurrent die\nGeschäftspost nicht habe umleiten lassen und den Geschäftstelefonanschluss in A\nbeibehalten habe, seien klare Anhaltspunkte für ein regelmässiges Wahrnehmen der\nGeschäftstätigkeit in A.\n\nIn der dazu eingereichten nochmaligen Stellungnahme vom 9. Oktober 2009 ergänzt\nder Rekurrent, er habe sowohl seinen Arbeitsort als auch seine aktuellen persönlichen\nLebensinteressen im Kanton Zürich. Seine Partnerin wohne ebenfalls im Kanton Zürich.\nDie Beziehungen zum Kanton St. Gallen beschränkten sich auf seinen Grundbesitz. Die\nZweigniederlassung der M AG in A sei errichtet worden, weil in der Ostschweiz\nWiderstände zur Vergabe eines Auftrags nach Zürich bestünden. Die erzielte Wirkung\nsei aber aufgrund der erzielten Umsätze nicht besonders gross gewesen.\n\n"}