{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-97_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4611&type=1563347022&cHash=e82364547c3d092d16565970471c2b54", "Checksum": "2c04218ab8cdd7897dcfd54e1c59136c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Zudem habe der Arbeitgeber eine\nZweigniederlassung an der Wohnadresse des Rekurrenten in A, wo dieser\nvermutungsweise mehrheitlich seine Arbeitserfüllung leiste. Dass er sich wegen\nverschiedener Vorkommnisse in A nicht mehr wohlfühle, löse keinen effektiven\nWohnsitzwechsel aus. Der Stromverbrauch in der Liegenschaft in A sei im Jahr 2008\nsogar etwas höher gewesen als im Jahr 2007. Dort bestehe zudem der einzige private\nFestnetzanschluss des Rekurrenten und ein Festnetz- sowie ein Internetanschluss der\nZweigniederlassung der M AG. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass der Rekurrent\nhauptsächlich in A arbeite. Der Auftrag zur Postumleitung sei erst nach der\nFeststellungsverfügung erfolgt und beziehe sich nur auf die Privatpost und nicht auf\ndiejenige der Zweigniederlassung der M AG. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich ein\n48-jähriger Mann mit der Absicht dauernden Verbleibens in ein Zimmer der elterlichen\nWohnung einquartiere und sein 11-Zimmerhaus in A nur für Ferienzwecke halte.\nSchliesslich sei das Fahrzeug des Rekurrenten und dessen Anwesenheit auf dem\nGrundstück in A auch nach der Abmeldung häufig beobachtet worden.\n\nIm Rekurs wird geltend gemacht, bei dem Haus in A handle es sich um ein kleines\nHäuschen mit kleinen Zimmern und niedriger Decke. Nach der Scheidung im Jahr 2008\nhabe eine ganze Anzahl von Vorkommnissen dazu geführt, dass der Rekurrent sich im\nMai 2008 definitiv entschieden habe, der Gemeinde A den Rücken zu kehren. Heute\nverbinde ihn ausser der Liegenschaft, welche als finanzielle Altersvorsorge diene,\nnichts mehr mit A. Der Rekurrent engagiere sich stark in der Firma und verbringe die\nmeiste Zeit an seinem Arbeitsort in Zürich. Die Zweigniederlassung in A generiere nur\neinen geringen Umsatz und der Rekurrent verbringe nur einen kleinen Teil seiner\nArbeitszeit dort. In den vergangenen Jahren habe es verschiedene unangenehme\nBehördenkontakte und Vorkommnisse in A gegeben. Nach einem Vorfall im Mai 2008,\nwo er von einem Amokfahrer beinahe überfahren worden sei, habe er sich\nentschlossen, den Wohnsitz zu verlegen. Da er in seinem Elternhaus in L habe\nUnterschlupf finden können, sei er dorthin umgezogen. Seither verkehre er regelmässig\nin seiner aus früheren Zeiten vertrauten Heimat, freue sich über den vermehrten\nKontakt mit seinen Eltern und Bekannten aus früheren Zeiten. Ab und zu halte er sich\nimmer noch in seinem Haus in A auf, welches nunmehr zum Ferienhaus geworden sei.\nBei diesen Aufenthalten habe er auch die Post entgegen genommen. Dies sei wenig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npraktikabel gewesen, weshalb er am 14. März 2009 einen Umleitungsauftrag erteilt\nhabe. Der Vater des Rekurrenten schaue an mehreren Tagen pro Woche nach dem\nHaus in A. Deshalb habe sich wohl auch der Wasser- und Stromverbrauch seit Mai\n2008 nicht besonders verändert. Insbesondere werde die Feststellung der Vorinstanz\nbestritten, wonach die Anwesenheit des Rekurrenten auf dem Grundstück in A\nbeobachten worden sei. Dieser sei kaum mehr mit seinem Fahrzeug an den Arbeitsort\ngefahren. Vielmehr habe er das Auto beim Ferienhaus in A stehen lassen. Er habe sich\nalso nicht immer in A aufgehalten, wenn sein Auto dort gesichtet worden sei. Der\nRekurrent habe definitiv den Entscheid gefasst, seinen bisherigen Wohnsitz in A\naufzulösen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt, der sich ohnehin in der vergangenen\nZeit sukzessive in Richtung des Kantons Zürich verschoben habe, nun definitiv mit\neinem bewussten Entscheid nach L verlegt. In seiner früheren Heimat habe er die\nMöglichkeit gefunden, den neuen Wohnsitz zu begründen, nachdem die Beziehung zu\nseiner heutigen Lebenspartnerin im Mai 2008 noch nicht soweit gereift gewesen sei,\num gemeinsam eine Wohnung zu beziehen.\n\n"}