{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-97_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4611&type=1563347022&cHash=e82364547c3d092d16565970471c2b54", "Checksum": "2c04218ab8cdd7897dcfd54e1c59136c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Philip Schneider, Rechtsanwalt, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nSteuerpflicht 2008\n\nSachverhalt:\n\nA.- X, Jahrgang 1960, wuchs in L ZH auf und wohnte bis 1993 im Kanton Zürich. Per\n1. September 1993 zog er nach A SG, wo er am 1. November 1994 ein Einfamilienhaus\nkaufte. Am 20. Juli 2001 heiratete er. Die Ehefrau brachte ein Kind, Jahrgang 1992, mit\nin die Ehe. Die Familie wohnte im Haus in A. Am 29. Februar 2008 zog die Ehefrau mit\nihrem Kind nach W SG. Das Ehepaar liess sich scheiden. Am 23. Mai 2008 verlegte X\nseine Schriften nach L ZH und am 1. Dezember 2009 nach S GL. Er ist dipl. Geologe\nETH und bei der Firma M AG mit Hauptsitz in Zürich sowie Zweigniederlassungen in T,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA und H als Verwaltungsratsmitglied und Mitglied der Geschäftsleitung tätig. Zudem ist\ner einer der drei Gründer und Hauptaktionäre der AG.\n\nB.- Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 an X leitete die für die Gemeinde A zuständige\nSteuerkommissärin Abklärungen betreffend die Steuerpflicht 2008 ein. Mit Verfügung\nvom 3. März 2009 stellte das kantonale Steueramt fest, X sei aufgrund persönlicher\nZugehörigkeit per 31. Dezember 2008 und damit für das ganze Jahr 2008 in A\nsteuerpflichtig. Eine gegen diese Feststellungsverfügung erhobene Einsprache wies\ndas Steueramt mit Entscheid vom 24. April 2009 ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid reichte X durch seinen Vertreter am 25. Mai\n2009 einen Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission ein. Er beantragte, die\nFeststellungsverfügung (recte: der Einsprache-Entscheid sowie die diesem zugrunde\nliegende Feststellungsverfügung) vom 24. April 2009 sei aufzuheben und es sei\nfestzustellen, dass der Rekurrent per 31. Dezember 2008 nicht aufgrund persönlicher\nZugehörigkeit in A steuerpflichtig sei.\n\nMit Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses. Zur Rekursergänzung vom 25. August 2009 nahm die\nVorinstanz am 14. September 2009 Stellung. Am 9. Oktober 2009 erfolgte eine weitere\nEingabe des Rekurrenten. Die Vorinstanz reichte am 27. Januar 2010 eine\nunaufgeforderte Mitteilung ein, zu welcher der Rekurrent am 8. Februar 2010 nochmals\nStellung nahm.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 25. Mai 2009 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Im Folgenden ist die Zulässigkeit der zusätzlichen, unaufgefordert eigereichten\nEingabe der Vorinstanz vom 27. Januar 2010 zu prüfen. Abweichend vom Grundsatz\ndes einfachen Schriftenwechsels wird eine zweite Eingabe unter anderem zugelassen,\nwenn von den Rekursbeteiligten neue Rechts- und Tatsachenbehauptungen\nvorgetragen werden, die für die Beurteilung der Streitsache von erheblichem Einfluss\nsind (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage\n2003, Rz. 951). Es sind alle Vorbringen zu berücksichtigen, die einer vollständigen\nErmittlung des Sachverhalts dienen. Die Vorinstanz bringt in der zusätzlichen Eingabe\ninsbesondere vor, der Rekurrent habe sich am 1. Dezember 2009 in der Gemeinde S\nGL angemeldet. Der Rekurrent bestreitet dies in seiner zusätzlichen Stellungnahme\nvom 8. Februar 2010 nicht und fügt an, er habe sich dort ein Einfamilienhaus gekauft.\nDa im vorliegenden Fall die Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts abzuklären\nist, haben diese Tatsachen erheblichen Einfluss auf die Entscheidfindung. Die Eingaben\nsind deshalb zuzulassen.\n\n3.- Anfechtungsobjekt ist der Einsprache-Entscheid vom 24. April 2009 über die\nFeststellung der subjektiven Steuerpflicht für das Jahr 2008 im Kanton St. Gallen. Nach\nder Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot im\ninterkantonalen Recht ist die Frage, ob eine natürliche Person einer kantonalen\nSteuerhoheit unterworfen ist, in einem besonderen Vorverfahren zu entscheiden. Ein\nsolcher Vorentscheid über eine streitige Steuerpflicht beziehungsweise eine\nFeststellungsverfügung betreffend den steuerlichen Wohnsitz einer natürlichen Person\nist gemäss konstanter Praxis selbständig anfechtbar (GVP 1982 Nr. 35).\n\n4.- Streitig ist, ob der Rekurrent in der Steuerperiode 2008 im Kanton St. Gallen\nbeziehungsweise in der Gemeinde A unbeschränkt steuerpflichtig ist.\n\n"}