2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 130'800.-- veranlagt. 3. Der Staat trägt die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.--. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6