3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens vom Staat zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 4. Mai 2009 aufgehoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte