c) Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 4. Mai 2009 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführer und die Vorinstanz – auch wenn sie "kulanterweise und ohne Präjudiz" noch auf den nicht reduzierten "alten" Eigenmietwert abgestellt hat – sind sich einig, dass für die Steuerperiode 2008 von der amtlichen Schätzung vom 28. November 2008 auszugehen ist. Dementsprechend ist der steuerbare Eigenmietwert für die Ferienwohnung des Beschwerdeführers in V. von Fr. 7'560.-- auf Fr. 6'301.-- (70% von Fr. 9'002.--) herabzusetzen.