Bundessteuer/Dokumentation/Publikationen/Rundschreiben). Da der Kanton Luzern darin nicht aufgeführt wird, ist davon auszugehen, dass die Veranlagungspraxis im Kanton Luzern für die direkte Bundessteuer von dem nach kantonalem Steuerrecht steuerbaren Eigenmietwert ausgeht, auch wenn mit der amtlichen Schätzung ein – nicht reduzierter – Mietwert festgelegt wird, der erst aufgrund von § 28 Abs. 2 StG pauschal um 30% herabgesetzt wird.