Die mittlere Marktmiete entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre (§ 28 Abs. 2 StG-LU). Der – nicht reduzierte – Mietwert wird auf den Beginn jeder Steuerperiode durch den Regierungsrat an die aktuellen Verhältnisse angepasst, wobei die unterschiedliche Mietzinsentwicklung je nach regionaler Lage und Alter der Objekte zu berücksichtigen ist. Für Gebäude in der Gemeinde V., die ab 2007 von Grund auf neu geschätzt wurden, beträgt der aktuelle Mietwert 100% des amtlich geschätzten Wertes; davon sind 70% steuerbar (§ 28 Abs. 3 StG-LU in Verbindung mit Anhang 1, Gruppe 8, der Mietwertverordnung, SRL Nr. 625).