Die Interventionslimite von 70% ist nur ein Instrument der Verwaltungsführung; sie stellt keine Veranlagungsregel dar, weshalb insbesondere die steuerpflichtige Person daraus kein Recht auf eine Bemessung ihres Eigenmietwerts auf bloss 70% des Marktmietwerts ableiten kann (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 96 zu Art. 21 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere Pra 1998 Nr. 118).