Die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt die für die kantonalen Steuern massgebenden Eigenmietwerte auch für die direkte Bundessteuer, sofern sie gemäss den periodischen, stichprobenweise durchgeführten Erhebungen im kantonalen Durchschnitt nicht unter 70% des Marktmietwerts (Interventionslimite) liegen. Sind die nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführten kantonalen Mietwert- oder Grundstückschätzungen zu tief, d.h. liegen sie mehr als 30% unter dem Marktwert, können gestützt auf die stichprobenweisen Schätzungen einheitliche Zuschläge zur kantonalen Bewertung vorgenommen werden. Die Interventionslimite von 70% ist nur ein Instrument der Verwaltungsführung;