Die Festsetzung des Eigenmietwerts ist bei der direkten Bundessteuer allein Sache des Belegenheitskantons. Der Wohnsitzkanton hat diesen Wert bei einem ausserkantonalen Grundstück unverändert zu übernehmen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 104 zu Art. 21 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die Ermittlung des steuerbaren Eigenmietwertes kann auf die kantonalen Schätzungen abgestellt werden. In Kantonen, in denen die Mietwerte anlässlich der letzten amtlichen Liegenschaftsschätzung im Einzelbewertungsverfahren ermittelt worden sind, können diese unverändert oder allenfalls mit Zuschlägen, die der Mietzinsentwicklung seit der