16 Abs. 2 DBG zum Marktwert zu bemessen. Der Eigenmietwert sollte daher grundsätzlich dem Betrag entsprechen, den der Eigentümer auslegen müsste, um ein gleiches Grundstück unter denselben Bedingungen bewohnen oder in anderer Art nutzen zu können. Eine massvolle Eigenmietwertbesteuerung – wie dies in den kantonalen Steuergesetzen teilweise statuiert ist – ist bei der direkten Bundessteuer nicht vorgesehen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 86 zu Art. 21 DBG).