a) Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist bei den Erträgen aus unbeweglichem Vermögen insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar. Die Festsetzung des Eigenmietwerts erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft (Art. 21 Abs. 2 DBG). Da es sich beim Eigenmietwert um ein Naturaleinkommen handelt, ist dieses gemäss Art. 16 Abs. 2 DBG zum Marktwert zu bemessen.