Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 1. September 2009 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur