C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben A und B X-Y mit Eingabe vom 18. Mai 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer 2008 sei für das Grundeigentum in V. der Eigenmietwert von Fr. 6'301.-- gemäss der definitiven Veranlagung des Kantons Luzern zu berücksichtigen.