{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-94_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4608&type=1563347022&cHash=4786e384c14bbfb94eb1056a06c330af", "Checksum": "051acf32f09b03911cfb16774f4c3d7f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Wohnort in St. Gallen: Luzerner Mietwertpraxis für Ferienwohnung in Luzern massgebend (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/94)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:45", "Checksum": "1c374a70bf6460f1762b8268a7f63681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/94\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Wohnort in St. Gallen: Luzerner Mietwertpraxis für Ferienwohnung in Luzern massgebend (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/94).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nletzten Schätzung Rechnung tragen, übernommen werden (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 94/95 zu Art. 21 DBG).\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt die für die kantonalen Steuern\nmassgebenden Eigenmietwerte auch für die direkte Bundessteuer, sofern sie gemäss\nden periodischen, stichprobenweise durchgeführten Erhebungen im kantonalen\nDurchschnitt nicht unter 70% des Marktmietwerts (Interventionslimite) liegen. Sind die\nnach einheitlichen Grundsätzen durchgeführten kantonalen Mietwert- oder\nGrundstückschätzungen zu tief, d.h. liegen sie mehr als 30% unter dem Marktwert,\nkönnen gestützt auf die stichprobenweisen Schätzungen einheitliche Zuschläge zur\nkantonalen Bewertung vorgenommen werden. Die Interventionslimite von 70% ist nur\nein Instrument der Verwaltungsführung; sie stellt keine Veranlagungsregel dar, weshalb\ninsbesondere die steuerpflichtige Person daraus kein Recht auf eine Bemessung ihres\nEigenmietwerts auf bloss 70% des Marktmietwerts ableiten kann (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 96 zu Art. 21 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung,\ninsbesondere Pra 1998 Nr. 118).\n\nb) Nach dem Steuerrecht des Kantons Luzern beträgt der steuerbare Mietwert von\nLiegenschaften, welche dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum für den Eigenge­\nbrauch zur Verfügung stehen, 70% der mittleren Marktmiete (§ 28 Abs. 1 lit. b und\nAbs. 2 Satz 2 des Steuergesetzes; SRL Nr. 620, abgekürzt: StG-LU). Die mittlere\nMarktmiete entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für\nvergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre (§ 28 Abs. 2 StG-LU). Der – nicht reduzierte\n– Mietwert wird auf den Beginn jeder Steuerperiode durch den Regierungsrat an die\naktuellen Verhältnisse angepasst, wobei die unterschiedliche Mietzinsentwicklung je\nnach regionaler Lage und Alter der Objekte zu berücksichtigen ist. Für Gebäude in der\nGemeinde V., die ab 2007 von Grund auf neu geschätzt wurden, beträgt der aktuelle\nMietwert 100% des amtlich geschätzten Wertes; davon sind 70% steuerbar (§ 28 Abs.\n3 StG-LU in Verbindung mit Anhang 1, Gruppe 8, der Mietwertverordnung, SRL Nr.\n625).\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt als gesamtschweizerisches Aufsichtsorgan\nfür die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und\nerlässt unter anderem Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung (Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n102 Abs. 2 DBG). In einem Rundschreiben hat sie am 21. Februar 2008 für die direkte\nBundessteuer in einer Liste festgehalten, in welchen Kantonen für die kantonalen\nSteuern und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2007 unterschiedliche\nEigenmietwerte gelten (DB-021.1b/102.2 ED; vgl. www.estv.admin.ch neues Fenster,\nunter Direkte\n\nBundessteuer/Dokumentation/Publikationen/Rundschreiben). Da der Kanton Luzern\ndarin nicht aufgeführt wird, ist davon auszugehen, dass die Veranlagungspraxis im\nKanton Luzern für die direkte Bundessteuer von dem nach kantonalem Steuerrecht\nsteuerbaren Eigenmietwert ausgeht, auch wenn mit der amtlichen Schätzung ein –\nnicht reduzierter – Mietwert festgelegt wird, der erst aufgrund von § 28 Abs. 2 StG\npauschal um 30% herabgesetzt wird.\n\nc) Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet und der angefochtene\nEinsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 4. Mai 2009 ist aufzuheben. Die\nBeschwerdeführer und die Vorinstanz – auch wenn sie \"kulanterweise und ohne\nPräjudiz\" noch auf den nicht reduzierten \"alten\" Eigenmietwert abgestellt hat – sind\nsich einig, dass für die Steuerperiode 2008 von der amtlichen Schätzung vom\n28. November 2008 auszugehen ist. Dementsprechend ist der steuerbare\nEigenmietwert für die Ferienwohnung des Beschwerdeführers in V. von Fr. 7'560.-- auf\nFr. 6'301.-- (70% von Fr. 9'002.--) herabzusetzen. Die tatsächlichen Unterhalts- und\nVerwaltungskosten von Fr. 3'496.-- gemäss Deklaration sind unbestritten. Damit\nreduziert sich das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2008 gemäss\nEinspracheveranlagung von Fr. 132'123.-- um Fr. 1'259.-- auf Fr. 130'864.--.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens vom Staat\nzu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen\n(vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid\nder Vorinstanz vom 4. Mai 2009 aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 130'800.-- veranlagt.\n\n3. Der Staat trägt die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.--.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern den\nKostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}