{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-94_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4608&type=1563347022&cHash=4786e384c14bbfb94eb1056a06c330af", "Checksum": "051acf32f09b03911cfb16774f4c3d7f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). 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Mai 2010, I/1-2009/94).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber\n\nThomas Scherrer\n\nA und B X-Y, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2008)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- A X ist Rentner und Eigentümer einer Ferienwohnung in V. im Kanton Luzern. B X-Y\nwar im Jahr 2008 bei der CS unselbständig erwerbstätig. Die Eheleute X-Y leben in\nihrer Eigentumswohnung in R.\n\nB.- A und B X-Y deklarierten für 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 131'363.--.\nBei den Einkünften aus der Ferienwohnung in V. reduzierten sie den Mietwert gemäss\namtlicher Schätzung vom 28. November 2008 von Fr. 9'002.-- um 30% auf Fr. 6'301.--.\nDie Veranlagungsbehörde berücksichtigte demgegenüber den Mietwert gemäss der\nfrüheren amtlichen Schätzung von Fr. 7'560.-- ohne Reduktion und setzte das\nsteuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2008 auf Fr. 132'100.-- fest. Die\ngegen diese Veranlagung mit der Begründung, die im Kanton Luzern vorgesehene\nHerabsetzung des Eigenmietwerts um 30% sei auch bei der direkten Bundessteuer zu\nberücksichtigen, erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid\nvom 4. Mai 2009 ab, passte den Mietwert aber auch nicht an die neue amtliche\nSchätzung an.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben A und B X-Y mit Eingabe vom 18. Mai\n2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, bei der\nErmittlung des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer 2008 sei für das\nGrundeigentum in V. der Eigenmietwert von Fr. 6'301.-- gemäss der definitiven\nVeranlagung des Kantons Luzern zu berücksichtigen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2009 die Abweisung der\nBeschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Eidgenössische\nSteuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die\nBeschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 1. September 2009 Stellung zur\nvorinstanzlichen Vernehmlassung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 18. Mai 2009 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR\n642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- In der Beschwerde ist einzig umstritten, nach welchen Regeln sich der steuerbare\nEigenmietwert der selbstgenutzten Ferienwohnung des Beschwerdeführers in V.\nbemisst.\n\na) Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist bei den Erträgen aus unbeweglichem Vermögen\ninsbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem\nSteuerpflichtigen aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,\nsteuerbar. Die Festsetzung des Eigenmietwerts erfolgt unter Berücksichtigung der\nortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz\nselbstbewohnten Liegenschaft (Art. 21 Abs. 2 DBG). Da es sich beim Eigenmietwert um\nein Naturaleinkommen handelt, ist dieses gemäss Art. 16 Abs. 2 DBG zum Marktwert\nzu bemessen. Der Eigenmietwert sollte daher grundsätzlich dem Betrag entsprechen,\nden der Eigentümer auslegen müsste, um ein gleiches Grundstück unter denselben\nBedingungen bewohnen oder in anderer Art nutzen zu können. Eine massvolle\nEigenmietwertbesteuerung – wie dies in den kantonalen Steuergesetzen teilweise\nstatuiert ist – ist bei der direkten Bundessteuer nicht vorgesehen (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 86 zu Art. 21 DBG).\n\nDie Festsetzung des Eigenmietwerts ist bei der direkten Bundessteuer allein Sache des\nBelegenheitskantons. Der Wohnsitzkanton hat diesen Wert bei einem ausserkantonalen\nGrundstück unverändert zu übernehmen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N\n104 zu Art. 21 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die Ermittlung des\nsteuerbaren Eigenmietwertes kann auf die kantonalen Schätzungen abgestellt werden.\nIn Kantonen, in denen die Mietwerte anlässlich der letzten amtlichen\nLiegenschaftsschätzung im Einzelbewertungsverfahren ermittelt worden sind, können\ndiese unverändert oder allenfalls mit Zuschlägen, die der Mietzinsentwicklung seit der\n\n"}