d) Dementsprechend erweist sich der Rekurs als unbegründet. Da es sich bei der Ermittlung des Mietwertes von Liegenschaften im Eigengebrauch des Eigentümers mangels tatsächlicher Mietzinseinnahmen gezwungenermassen um eine Schätzung handelt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Steuerperiode 2008 noch auf den früheren Wert und nicht auf jenen der Ende Jahr noch nicht rechtskräftig eröffneten Schätzung vom 28. November 2008 abgestellt hat (Art. 178bis Abs. 2 StG). Unter diesen Umständen ist auch im Rekursverfahren von einer Verschlechterung der Stellung der Rekurrenten abzusehen.