Eine mit einem Repartitionswert vergleichbare Anpassung läge lediglich dann vor, wenn der Kanton St. Gallen den im Kanton Luzern amtlich geschätzten Mietwert mit der Begründung, er stelle keinen Marktwert dar, nicht übernehmen würde. Die Abweichung von der luzernischen Veranlagung ist jedoch nicht in einer mangelnden Marktkonformität begründet, sondern darin, dass der Kanton St. Gallen die im Kanton Luzern vorgesehene generelle Herabsetzung des steuerbaren Mietwertes bei Liegenschaften im Eigengebrauch des Eigentümers auf das Eigenheim am Wohnsitz beschränkt.